Österreich: Gesetzentwurf für AVS Pflicht

Österreich AVS

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Lange galt Österreich im Vergleich zu anderen EU-Staaten als relativ liberal, wenn es um den Zugang zu Erotikangeboten im Netz ging. Ein einfacher Klick auf „Ich bin 18 oder älter“ reichte auf den meisten internationalen Plattformen aus. Das könnte sich ändern. Ein Ministerialentwurf zur Änderung des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) und des KommAustria-Gesetzes, der Ende Juli 2026 in Begutachtung ging, will die bestehenden Jugendschutzregeln deutlich verschärfen – und trifft damit auch Anbieter pornografischer Video-Sharing-Plattformen, die ihre Dienste weiterhin in Österreich anbieten wollen.

Verplichtende Altersverifikation für alle in Planung

Der Entwurf knüpft an bereits bestehende Vorgaben an: Schon bisher müssen Inhalte, die sich „überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken“, für Minderjährige unzugänglich sein und einer „wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation“ unterliegen. Neu ist, dass die Anforderungen an diese Verifikation massiv angehoben und präzisiert werden. Künftig genügt kein reines Selbstauskunfts-Button mehr. Plattform-Anbieter müssen als AVS eine Methode einsetzen, die nach dem Stand der Technik zu den datensparsamsten verfügbaren zählt. Sie besteht aus einer Registrierungskomponente (Erfassung des Alters) und einer Präsentationskomponente.

Zentrale technische Vorgaben sind unter anderem:

  • strikte Trennung zwischen Plattform und Verifikationsanbieter,
  • Nichtbeobachtbarkeit und Nichtverfolgbarkeit der Nachweise,
  • Datenminimierung und selektive Offenlegung (die Plattform erhält nur das Altersprädikat – also die Information, ob die geforderte Altersgrenze erreicht ist),
  • Ausschluss einer zentralen Nutzungsprotokollierung sowie
  • Interoperabilität über offene Standards.

Die Altersfeststellung selbst muss „verlässlich“ sein und einem Sorgfaltsmaßstab entsprechen, der etwa den Anforderungen an Identitätsprüfungen im Finanzbereich (FM-GwG und Online-IDV) gleichwertig ist. Bei Nutzerkonten reicht die Verifikation in der Regel einmalig.

„ID Austria“ als Nachweis

Eine der genannten Optionen ist die ID Austria. Dabei handelt es sich um den staatlichen österreichischen elektronischen Identitätsnachweis – die Weiterentwicklung der früheren Handy-Signatur und Bürgerkarte. Nutzer können sich damit sicher online identifizieren und digitale Services nutzen; die Anmeldung erfolgt typischerweise über eine verknüpfte App oder einen Authentifizierungsfaktor. Im geplanten System soll die ID Austria (oder ein privater Anbieter) im Double-Blind-Modell agieren: Der Verifikationsdienst weiß nicht, für welche Plattform der Nachweis erbracht wird, und die Erotikseite erfährt lediglich, ob der Nutzer die Altersgrenze (hier 18 Jahre) erreicht hat – ohne weitere personenbezogene Daten.

Konsequenzen für Adult Anbieter

Für Anbieter, die ihre Angebote weiterhin in Österreich bereitstellen wollen, ergeben sich daraus konkrete Konsequenzen: Sie müssen eine konforme Altersverifikationslösung integrieren oder sich an einen anerkannten Drittanbieter anbinden. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen; für sehr große Online-Plattformen (im Sinne des Digital Services Act) können diese bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Der Entwurf sieht zudem Verfahren vor, mit denen die Regulierungsbehörde (KommAustria) auch gegen in anderen EU-Mitgliedstaaten oder außerhalb der EU niedergelassene Anbieter vorgehen kann, die auf österreichische Nutzer ausgerichtet sind – inklusive Zustellung über die DSA-Kontaktstelle und unter Umständen Zwangsmaßnahmen gegen Schuldner.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten; Plattform-Anbieter haben bis spätestens 31. März 2027 Zeit, die Altersverifikationsanforderungen umzusetzen. Ob und in welcher Form der Entwurf das parlamentarische Verfahren unbeschadet übersteht, ist jedoch noch keineswegs sicher – die Begutachtungsfrist läuft bis September 2026, und es handelt sich um einen Ministerialentwurf.

Am Rande sei erwähnt, dass derselbe Entwurf auch den Zugang von unter 14-Jährigen zu Video-Sharing-Plattformen mit bestimmten „süchtig machenden“ Funktionen (Empfehlungssysteme, Endlos-Scrollen, Push-Benachrichtigungen etc.) regeln soll.

Umstritten und mit Risiken behaftet

Die Pläne sind keineswegs unumstritten. Die Grundrechts-NGO epicenter.works warnt ausdrücklich davor, dass eine entsprechende Gesetzesverschärfung „mit enormen Risiken für Ausgrenzung, Diskriminierung, Überwachung und Meinungsfreiheit“ verbunden wäre. Sobald Altersverifikation an Identitätsnachweise gekoppelt wird, sei das anonyme und freie Internet Geschichte; eine zukünftige Regierung könnte den Zugang steuern und bestimmte Personengruppen ausschließen.

Blick nach Deutschland: Strenge Regeln, schwierige Durchsetzung

Zum Vergleich: In Deutschland gelten seit vielen Jahren deutlich strengere Vorschriften. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verlangt für pornografische Angebote geschlossene Benutzergruppen mit wirksamer Altersverifikation. Die deutschen Behörden und Gerichte arbeiten sich seit Jahren an internationalen Anbietern wie Pornhub oder YouPorn ab – mit bislang sehr begrenztem Erfolg. Es gab Sperrverfügungen und gerichtliche Bestätigungen, aber auch Rückschläge und anhaltende technische sowie rechtliche Hürden bei der Durchsetzung gegen außerhalb Deutschlands ansässige Dienste. Viele große Portale blieben faktisch weitgehend erreichbar oder wichen auf Umgehungswege aus.

EuGH-Urteil und nationale Spielräume

Relevant ist hier auch ein EuGH-Urteil vom Juni 2026 (verbundene Rechtssachen C-188/24 und C-190/24) zu französischen Altersverifikationsregeln für pornografische Angebote (CASZIN berichtete). Der Gerichtshof stellte klar, dass nationale Maßnahmen zum Jugendschutz – auch gegenüber in anderen EU-Staaten niedergelassenen Anbietern – unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein können, weil sie durch Gründe der öffentlichen Ordnung und den Schutz Minderjähriger gerechtfertigt sind. Sie stellen zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, können aber verhältnismäßig sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Herkunftsstaat zunächst aufgefordert wird, selbst Maßnahmen zu ergreifen, und dass Kommission sowie Herkunftsstaat notifiziert werden. Das Urteil stärkt nationale Handlungsspielräume, bedeutet aber keineswegs, dass Alleingänge innerhalb der EU automatisch unproblematisch oder frei von weiteren rechtlichen und praktischen Hürden wären.

Für die Adult-Branche heißt das: Wer den österreichischen Markt nicht verlieren will, muss sich auf technische und organisatorische Anpassungen einstellen. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, ob der Entwurf in der vorliegenden Form Gesetz wird und wie die praktische Durchsetzung – gerade gegenüber großen internationalen Playern – tatsächlich gelingt. Erfahrungen aus Deutschland und Frankreich zeigen, dass der Weg von der Gesetzesformel zur flächendeckenden, wirksamen Kontrolle oft steinig und langwierig ist.

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