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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf macht mit einer aktuellen Entscheidung auf sich aufmerksam: Demnach darf die Landesmedienanstalt NRW Provider (Telekom und Vodafone) nicht zwingen, Angebote von Aylo (YouPorn, PornHub …) zu sperren. Dis gilt zumindest vorerst, denn es handelt sich um eine Einstweilige Verfügung im Eilverfahren. Das Spannende daran: Die Richter attestierten dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV), dass er bzw. Teile davon gegen europäisches Recht verstossen. Aus der Urteilsbegründung:
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoßen die den Sperrverfügungen zugrundeliegenden Vorschriften des deutschen Jugendmedienstaatsvertrages gegen das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen.
Damit könnte das Verfahren in dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit in eine interessante Richtung weisen. Hintergrund ist das sogenannte Herkunftslandprinzip (E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG und AVMD-Richtlinie): EU-Dienste unterliegen primär dem Recht ihres Sitzlandes (in diesem Fall Zypern). Deutsche Behörden dürfen nur in Ausnahmefällen eingreifen, und Maßnahmen müssen konkret, nicht abstrakt-generell sein. Eine pauschale Anwendung des JMStV auf EU-Auslandsanbieter könnte den freien Dienstleistungsverkehr behindern.
Das Hauptsacheverfahren steht aber noch komplett aus, es bleibt also spannend. Daneben laufen weitere Verfahren, beispielsweise beim Verwaltungsgericht Berlin.
(Aktenzeichen: 27 L 805/24, 27 L 806/24, 27 L 1347/24, 27 L 1348/24, 27 L 1349/24, 27 L 1350/24)
Weitere Infos:
https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2025/25_11_19/index.php

