Also available in:
English (Englisch)
So deutlich wie diesmal hat selten ein Gericht deutschen Medienwächtern ihre Zensurbestrebungen um die Ohren geschlagen. Zwar bescheinigte Ende 2025 bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass die Neufassung des Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) gegen geltendes EU-Recht verstösst (CASZIN berichtete). Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße setzt gewissermaßen noch Einen drauf: Mit der aktuellen Entscheidung wird praktisch das bisherige Vorgehen der Medienanstalten (in diesem Fall Rheinland-Pfalz) komplett infrage gestellt. Die 2024 von den Medienwächtern angeordneten Sperren gegen von Aylo betriebene Seiten (YouPorn, Pornhub..) sind damit rechtswidrig.
Schon die originale Pressemitteilung des Gerichts selbst könnte deutlicher kaum sein:

Die Medienanstalt RLP hatte mehrere Access-Provider in Deutschland dazu angehalten, den Zugriff auf Websites von Aylo mittels DNS-Sperren zu blockieren. Begründet wurde dies mit angeblichen Verstößen gegen den deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), weil die betreffenden Seiten keine ausreichenden Altersverifikationssysteme nutzen würden.
Richter: Medienwächter handelten rechtswidrig
Doch nun hoben die Richter diese Maßnahmen als rechtswidrig auf. Kern der Begründung: Die deutschen Sperren verletzten den Grundsatz des EU-Herkunftslandprinzips und widersprächen dem vorrangigen europäischen Regelwerk – insbesondere dem Digital Services Act (DSA). Nationalstaatliche Alleingänge beim Zugang zu grenzüberschreitenden Websites seien unter diesen Rahmenbedingungen nicht zulässig.
Die von der Medienanstalt getroffenen Anordnungen verstießen zudem gegen das sog. Herkunftslandprinzip. Danach unterlägen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich nur den Gesetzen des EU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hätten – hier der Republik Zypern. Zwar dürften andere EU-Mitgliedsstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – hiervon im Einzelfall abweichen. Dies sei jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt
Auch die engen Voraussetzungen sahen die Richter nicht als gegeben an. Das Gericht stellte außerdem klar, dass der DSA inzwischen ein einheitliches und umfassendes Regelwerk für den digitalen Binnenmarkt darstellt und die Verantwortung für die Durchsetzung von Jugendschutz-Standards im Internet weitgehend auf EU-Ebene legt. Nationale Behörden könnten nicht nach eigenem Ermessen deutsche Sperrregeln gegen Betreiber anwenden, die in anderen Mitgliedstaaten – etwa Zypern – ansässig sind.
Der O-Ton des Gerichts spricht eine deutliche Sprache:
Der Erlass der streitgegenständlichen Regelungen könne schließlich auch nicht unmittelbar auf die Regelungen des DSA gestützt werden. Auch insoweit sei primär von einer Zuständigkeit zypriotischer Stellen auszugehen. Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstalt jedenfalls gegen eine der Plattformen, die als sog. „Very-Large-Online-Plattform“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSA einzustufen sei, auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission insoweit bereits eigene Verfahren eingeleitet habe, wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde.
Der Ober sticht den Unter
Juristisch brisant ist vor allem der Verweis darauf, dass die europäischen Regeln auch dann gelten, wenn deutsche Gesetze strengere Jugendschutzanforderungen vorsehen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen, was die Entscheidung noch brisanter macht: Ein höchstrichterliches Follow-up könnte die Rechtslage weiter klären und nationalen Behörden endgültig die Hoheit über solche Maßnahmen entziehen.
Berufung zum Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen
In einer möglichen nächsten Runde – sofern es sie geben wird – könnte es sogar noch enger werden für die Sittenwächter. Ein OVG könnte deutschen Behörden wie etwa Landesmedienanstalten komplett das Recht entziehen, solche Sperrungsverfügungen zu erlassen. Bis dahin sind die Sperren jetzt in jedem Fall erst einmal Geschichte.
Weitere Infos:

