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(Foto und Zitate: Steuerberater Dr. Markus Müller)
Bereits im Februar 2023 fällte der Europäische Gerichtshof EuGH ein Urteil, das für OnlyFans Creator weitreichende finanzielle Auswirkungen haben kann – und zwar im positiven Sinne ! Demnach kann möglicherweise von deutschen und anderen europäischen Finanzämtern zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer zurückgefordert werden. Die bisher in den Medien wenig beachtete Entscheidung mit dem Aktenzeichen C 695/20 besagt im Wesentlichen, dass für Creators in der EU keine Umsatzsteuerpflicht auf ihre bei OnlyFans erzielten Einnahmen besteht – und bestand.
Oft genug forderten beispielsweise deutsche (und andere europäische) Finanzämter darauf Umsatzsteuer ein. Dies könnte jetzt jedoch nach dem Urteil des EuGH rechtswidrg gewesen sein.
CASZIN zitiert mit freundlicher Genehmigung von Steuerberater Dr. Markus Müller von der KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Kontakt am Ende des Beitrages).
Für OnlyFans-Creator ist die Entscheidung ein Segen. Wer außerhalb Großbritanniens agiert und in der Vergangenheit Umsatzsteuer an den Fiskus abgeführt hat, sollte umgehend die Möglichkeit von Erstattungsanträgen prüfen.
Steuerberater Dr. Markus Müller
Auch die Begründung gegenüber dem Finanzamt hat der Steuerberater eine Formulierung parat:
Creator können auf Basis der Entscheidung auch für vergleichbare Plattformen argumentieren, eine B2B-Dienstleistung nach § 3a Abs. 2 UStG an die Plattform zu erbringen. Sitzt die Plattform im Ausland, sind die Umsätze folglich in Deutschland nicht steuerbar.
Die Hintergründe sind freilich wie stets ein wenig kompliziert. Entscheidend dabei ist, wer genau für wen eine Dienstleistung erbringt. OnlyFans sah es vor dem Gerichtsurteil so, dass die Creator unmittelbar eine Dienstleistung an die Fans erbringen. Die Plattform selbst wäre so praktisch nur Vermittler und damit lediglich für die erhobene Provision verantwortlich. Das britische Finanzamt schätzte das jedoch anders ein und wurde jetzt im Wesentlichen vom EuGH bestätigt. Demnach ist OnlyFans eben nicht nur Vermittler, sondern eher eine Art Zwischenhändler, der Dienstleistungen ein- und dann wieder verkauft.
Der britische Fiskus nahm hingegen auf Basis von Art. 9a Abs. 1 MwSt-DVO i. V. m. Art. 28 MwStSystRL (nach deutschem Recht: § 3 Abs. 11a UStG) eine Dienstleistungskommission an. Das bedeutet, dass die Creator eine B2B-Dienstleistung an OnlyFans erbringen und OnlyFans wiederum eine elektronische B2C-Dienstleistung an die Abonnenten. Folge dessen wäre, dass OnlyFans Umsatzsteuer auf den gesamten Abopreis abführen müsste und dies weltweit, je nach Wohnsitz des Konsumenten.
Zwar rechnet OnlyFans bei Contentkauf stets Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag gegenüber dem Kunden. Dies ändert jedoch nichts an der beschriebenen Problematik.
Es ist richtig, dass OnlyFans die lokale Mehrwertsteuer erhebt. Nichtsdestotrotz haben viele Creator in Deutschland (und anderen Ländern) fälschlicherweise Umsatzsteuer bezahlt, die nun zurückgefordert werden kann.
Steuerberater Dr. Markus Müller
Es könnte also für Fenix Ltd. richtig teuer werden. Und kompliziert. Denn in dem Fall müsste alles genau aufgeschlüsselt an die einzelnen nationalen Finanzämter abgeführt werden.
Das sieht auch Steuerberater Dr. Markus Müller so:
Für OnlyFans und vergleichbare Social-Media-Plattformen führt die Entscheidung zu weitreichenden Deklarations- und Aufzeichnungspflichten. Die Geschäftsbesorgungs- bzw. Vermittlungsleistung an die Influencer wird umsatzsteuerlich negiert. Erbringt die Plattform elektronisch erbrachte Dienstleistungen und ist der Kunde eine Privatperson, was in den allermeisten Fällen zutrifft, richtet sich der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5 UStG nach dem Kunden-Wohnsitz. Das Portal muss dann nach Art. 24a und Art. 24b MwSt-DVO vergleichsweise aufwendig prüfen, wo die Leistung konsumiert wird, und nach den Vorgaben dieses Staates Umsatzsteuer abführen.
Ausschlaggebend ist allerdings auch, ob es sich beim Contentverkauf um „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ handelt. Auf diesen Umstand ging der EuGH jedoch nicht ein.
Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob es sich bei den OnlyFans-Inhalten überhaupt durchweg um elektronisch erbrachte Dienstleistungen handelt. Beim bloßen Anschauen geposteter Videos und Fotos erscheint dies plausibel. Echtzeit-Streams und private Nachrichten erfordern aber eine nicht nur minimale menschliche Beteiligung, was einer elektronisch erbrachten Dienstleistung und der Anwendung der Dienstleistungskommission entgegensteht. Plattformen müssen genau untersuchen, ob eine elektronisch erbrachte Dienstleistung vorliegt.
Es könnte also noch spannend werden. Beispielsweise im Fall von Custom Videos handelt es sich ja um jeweils im Auftrag des jeweiligen Fans individuell für ihn produzierten Content.
Urteil des EuGH:
https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-695/20
Meldung von Reuters:
https://www.reuters.com/world/europe/onlyfans-loses-uk-vat-fight-eu-top-court-2023-02-28/
Weitere Informationen beim Autor der obigen Zitate:
Dr. Markus Müller, LL.M.
Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Tel: +49 211 54 095 387
E-Mail: markus.mueller@kmlz.de
https://www.kmlz.de/
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