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Seit nunmehr ein paar Jahren füllt sich das Internet mehr und mehr mit KI-generierten Texten, Bildern und inzwischen auch Videos. Teils auch massiv im Erotiksektor, der technologisch seit jehher eine Vorreiterrolle hat. Jetzt reagierte auch die Politik: Ab dem 2. August 2026 gilt in der gesamten EU (und damit auch in Deutschland) die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte nach der EU-Verordnung 2024/1689 („AI Act“)“, insbesondere Artikel 50. Ziel ist es, Nutzer davor zu schützen, künstlich erzeugte Inhalte für echt zu halten – insbesondere bei sogenannten „Deepfakes“. Aber es betrifft auch viele weitere Bereiche. Die Kennzeichnungspflicht greift nicht bei jeder KI-Nutzung, sondern vor allem, wenn KI-erzeugte Inhalte „realistisch wirken, echte Personen, Handlungen oder Situationen imitieren oder potenziell täuschend sind.“ Solche Inhalte sind zunächst nicht automatisch unzulässig, sie müssen aber eindeutig und gut erkennber als „KI-generiert“ gekennzeichnet werden. Dies muss sowohl für den menschlichen Betrachter wie auch – etwa mit digitalen Wasserzeichen – für die automatische Einstufung gelten. Falls eine reale Person ohne deren Zustimmung imitiert wurde greifen selbstverständlich noch ganz andere Vorschriften – auch jetzt schon.
Auswirkungen auf das Adult Biz
Viele werden die Vorschriften sozusagen mit einem lachenden und einem weinenden Auge sehen. Zum einen kann die Glaubwürdigkeit vieler Angebote wieder steigen, wenn alle Beteiligten so mehr oder weniger vor AI-Slop (KI Schrott) geschützt werden. Zum anderen wird die kostengünstige und KI-unterstützte Erstellung etwa von Promotion Material selbstverständlich erschwert. „Interessant“ wird es beispielsweise bei Produzenten, die sich teils schon seit geraumer Zeit von den Darstellerinnen im Model Release etwa bei einem Shooting die schriftliche Genehmigung holen, den erstellten Content auch für künftige, eigene KI-generierte Inhalte zu verwenden. Ob dies so einfach, schriftliche Einwilligung hin oder her, praktisch für jeden Zweck zulässig ist, ist ohnehin umstritten. In jedem Fall müssen künftig die KI-generierten Fotos oder Videos entsprechend gekennzeichnet werden, und werden dann den beabsichtigten Zweck der Produktion höchstens noch teilweise erfüllen.
Rückwirkungspflicht: eigentlich nicht, aber …
Ebenso spannend wird die Frage, ob vor dem 2. August 2026 generierte Inhalte ab dem Stichtag auch eine entsprechende Kennzeichnung tragen müssen. Grundsätzlich findet sich in der Verordnung erst einmal keine so genannte Rückwirkungspflicht. Dies bedeutet jedoch nicht eine vollständige Entwarnung. Werden die alten Inhalte nach dem 2. August 2026 aktiv weiterverbreitet (z. B. in Werbekampagnen, auf der Startseite neu gepusht, in Empfehlungen prominent platziert oder per Newsletter versendet), dann empfiehlt sich ab diesem Zeitpunkt eine Kennzeichnung. Die Pflicht knüpft an die Verbreitung/Nutzung an, nicht nur an das Erstellungsdatum. Für Anbieter von KI-Systemen (z. B. wenn man eigene generative Tools nutzt) gibt es Übergangsregelungen. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, ist in manchen Vorschlägen (Digital Omnibus) eine Verlängerung bis Februar 2027 im Gespräch. Das betrifft aber eher die technische Markierung neuer Outputs als das Nachlabeln alter Inhalte.
Auslegung, Abmahnung, Anzeigen …
Wie bei jeder neuen Rechtsvorschrift, wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen, wie Gerichte sie genau auslegen und anwenden. Sicher ist aber gerade in Deutschland: Abmahnungen und Anzeigen werden unvorsichtige Anbieter treffen. Hier ist auch Jedem nur zu raten, sich kompetent zu informieren, wie der AI-Act auf das eigene Angebot konkret anzuwenden ist. Wir können an dieser Stelle ausdrücklich keine Rechtsberatung oder Garantie bieten. Dieser Beitrag soll lediglich eine ungefähre Einordnung entsprechender Inhalte erleichtern und vor allem die Sensibilität bei allen erhöhen!

