DSGVO

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Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung, GDPR) soll nach einem aktuellen Beschluß der EU-Kommission vereinfacht werden. Das sogenannte „Omnibus-Paket“ enthält Änderungen für DSGVO, ePrivacy-Richtlinie, Data Act, NIS2 und AI Act. Allzuviel darf man nicht erwarten, immerhin stehen folgende Änderungen an: Weniger Cookie-Banner für harmlose Nutzungen (z. B. reine Besucherstatistiken), Klarere Regeln für KI-Training mit personenbezogenen Daten, Verlängerung der Meldefrist für Datenschutzvorfälle und einheitliches Meldeportal für Vorfälle aus mehreren Regelwerken. Offiziell zielt das Paket auf mehr Wettbewerbsfähigkeit, weniger Bürokratie und bessere Harmonisierung ab.

Schon bevor das Paket überhaupt verabschiedet ist erntet es auch Kritik: Datenschutzorganisationen (z. B. noyb, EDRi, Verbraucherschützer) sehen in Teilen des Digital Omnibus eine Aufweichung des Schutzniveaus. Aus der Luft gegriffen ist dies nicht. Hinter der Initiative scheint weniger eine gute Absicht zur Vereinfachung als vielmehr die Absicht zu stehen, KI Anwendungen zu erleichtern. Doch aktuell ist ohnehin noch nichts entschieden. Das „Omnibus-Paket“ muss nun vom Europäischen Parlament und Rat verhandelt und beschlossen werden (Trilog-Verfahren). Erste Änderungen könnten 2026/2027 in Kraft treten.

Auswirkungen auf die Erotikbranche

Im Adult-Bereich sind die Änderungen zwar überschaubar, aber dennoch vorhanden. Tatsächlich könnte eine vereinfache Abfrage der Cookie-Zustimmung den Aufruf einer Seite erleichtern – und dadurch für mehr Besucher sorgen. Für größere Anbieter könnte eine vereinfachte Dokumentationspflicht den bürokratischen Aufwand reduzieren. Auch der möglicherweise enger gefasste Begriff „personenbezogener Daten“ würde dann zum einfacheren Einsatz von Künstlicher Intelligenz führen.

Abmahnrisiken bleiben

Gerade in Deutschland wurde zwar grundsätzlich die Möglichkeit von teuren Abmahnungen unabhängig von der DSGVO vor einer Weile entschärft, ist aber weiterhin vorhanden – daran wird auch die mögliche Überarbeitung wenig ändern. So leiten sich durchaus von der DSGVO Abmahnungen ab, aber auch bei – vermeintlichen oder tatsächlichen – Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zu den „beliebtesten“ Abmahngründen (Stand Dezember 2025) zählen:

Verstoß (Beispiele)Typische Kosten (ca., bei Streitwert 5.000–20.000 €)Bemerkungen
Fehlende/unvollständige Datenschutzerklärung500–5.000 € (Anwaltskosten + evtl. Vertragsstrafe)Häufigster Fall; oft „nur“ Unterlassung
Falsche Cookie-Banner oder Tracking ohne Einwilligung1.000–10.000 €Aktuell viele Fälle (z. B. nach Google-Fonts-Welle 2022)
Verzögerte/unvollständige Auskunft (Art. 15 DSGVO)2.000–15.000 €Zunehmend abgemahnt (Shopbetreiber-Radar 2025)
Dynamische Google Fonts-Einbindung (alte Welle)Bis 100–500 € Schadensersatz + KostenViele missbräuchliche Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich eingestuft

Es lohnt sich also stets, die Entwicklung der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung im Auge zu behalten. Und zeitnah eventuell erforderliche Änderungen an der eigenen Seite durchzuführen – andernfalls kenn es teuer werden.